SPD 60 plus

Baden-Württemberg

Erika Drecoll: Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen umsetzen

Veröffentlicht am 25.02.2008 in Pressemitteilungen

Bundesvorstand und Bundesausschuss der Arbeitsgemeinschaft 60 plus unterzeichnen Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen

Der Bundesvorstand und der Bundesausschuss der Arbeitsgemeinschaft SPD 60 plus haben auf ihrer Sitzung am 17. und 18. Februar 2008 in Kassel einstimmig beschlossen, die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zu unterzeichnen. Dazu erklärt die Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft SPD 60 plus, Erica Drecoll:

Wie eine Gesellschaft mit älteren und auch pflegebedürftigen Menschen umgeht, ist ein Spiegel ihrer selbst. Wir Älteren in der SPD setzen uns dafür ein, dass jeder Mensch einen uneingeschränkten Anspruch auf Respektierung seiner Würde und Einzigartigkeit hat und das gilt insbesondere auch für pflegebedürftige Menschen. Weil diese sich häufig nicht selbst vertreten können, tragen Staat und Gesellschaft eine besondere Verantwortung für den Schutz der Menschenwürde von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen.

Die Charta ist ein Rechtekatalog für hilfe- und pflegebedürftige Menschen. Sie sollen deren Situation verbessern. Dazu wurden eine Reihe bestehender Rechte aus dem Grundgesetz und den Sozialgesetzbüchern in verständlicher Weise zusammengefasst und für die besondere Situation hilfe- und pflegebedürftiger Menschen verständlich formuliert. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch für sich einfordern!

Die Menschenrechte pflegebedürftiger Menschen müssen auch im Pflegealltag gewahrt und umgesetzt werden. Die Älteren in der SPD wollen dazu beitragen, die Charta bundesweit bekannt zu machen und die Diskussion über Umsetzungsmöglichkeiten voranzubringen.

Artikel der Charta:

ARTIKEL 1: SELBSTBESTIMMUNG UND HILFE ZUR SELBSTHILFE
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen zu können.

ARTIKEL 2: KÖRPERLICHE UND SEELISCHE UNVERSEHRTHEIT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.

ARTIKEL 3: PRIVATHEIT
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.

ARTIKEL 4: PFLEGE, BETREUUNG UND BEHANDLUNG
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung.

ARTIKEL 5: INFORMATION, BERATUNG UND AUFKLÄRUNG
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege sowie der Behandlung.

ARTIKEL 6: KOMMUNIKATION, WERTSCHÄTZUNG UND TEILHABE AN DER GESELLSCHAFT
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

ARTIKEL 7: RELIGION, KULTUR UND WELTANSCHAUUNG
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.

ARTIKEL 8: PALLIATIVE BEGLEITUNG, STERBEN UND TOD
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.