SPD

Erbschafts- und Schenkungsteuer

Gerechtigkeit herstellen

1. Das Vermögen der Überreichen ist 2025 auf einen neuen Rekordwert gewachsen.
Die Zahl der Milliardäre in Deutschland ist um ein Drittel gestiegen. Das reichste Prozent besitzt die Hälfte des Nettovermögens. Je größer das Vermögen, desto größer der Vermögenszuwachs, während die untere Hälfte der Gesellschaft kaum Vermögen besitzt. Die meisten Milliardäre sind reich, weil sie geerbt haben.
Nur ein Viertel der Milliardärinnen und Milliardäre hat seinen Reichtum nicht durch ein Erbe erworben. Weltweiter Durchschnitt 67 %.

2. In Deutschland werden jedes Jahr sehr große Vermögen vererbt oder verschenkt:
Insgesamt sind das 300 bis 400 Milliarden Euro. Davon wurden im Jahr 2023 jedoch nur 121,5 Milliarden Euro steuerlich erfasst und lediglich 9,2 Milliarden Euro tatsächlich besteuert. Der Hauptgrund dafür sind weitreichende Ausnahmen, vor allem für Unternehmensvermögen. Kleine und mittlere Erbschaften müssen Steuern zahlen; sehr große Vermögen bleiben durch Sonderregeln („Verschonung“, „Bedürfnisprüfung“) und Gestaltungsmöglichkeiten (Stiftungsmodelle, Pool-Vertrag der Anteilseigner, Schenkung alle 10 Jahre) oft ganz oder Überwiegend steuerfrei.
Im Fall Klaus-Michael Kühne wurde das Milliardenvermögen in die Kühne-Stiftung eingebracht und kann somit steuerfrei vererbt werden. Der Fall Döpfner zeigt, dass die Schenkung von einer Milliarde Euro Anteile des Springer-Konzerns durch Friede Springer an Döpfner 2020 sämtliche Steuerregelungen aushebeln konnte (Info Kanzlei Juhn-Partner, Steuerberater, Köln).
Zwar sieht das ErbStG offiziell Steuersätze von 7 bis 50 Prozent vor, in der Praxis wirkt die Steuer jedoch umgekehrt. So lag der tatsächlich gezahlte Steuersatz zwischen 2021 und 2024:

  • Bei Multimillionen- und Milliardenvermögen bei 1,8 %, 2023 sogar bei nur 0,1 %
  • Erbschaften unter 20 Millionen Euro wurden dagegen mehr als dreimal so hoch belastet.

2023 verzichtete der Staat auf 8 Mrd. Euro Steuereinnahmen zugunsten von Unternehmenserben. Heinz Thiele hinterließ ein Milliardenvermögen (Vossloh, Knorr-Bremse, Lufthansa, u.v.a., insgesamt 15 Mrd. €). Weil die Familie zerstritten war, kam die geplante Familienstiftung nicht rechtzeitig zustande. Das brachte 4 Mrd. € Erbschaftsteuer, die bisher höchste Erbschaftsteuereinnahme, eine Ausnahme.
„Das Maß der Ungleichbehandlung ist umso größer, je umfangreicher der steuerbefreite Erwerb ist. Da die §§ 13a und 13b ErbStG keine Obergrenze in Bezug auf das begünstigungsfähige Vermögen vorsehen, können bei Einhaltung der Verschonungsbedingungen auch Betriebe mit Unternehmenswerten von mehreren Hundertmillionen oder auch mehreren Milliarden Euro erbschaft- und schenkungsteuerfrei übertragen werden. Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.“ (BVerfG-Urteil vom 17.12.2014).

3. Ungleich verteilter Reichtum führt auch zu ungleich verteilten Einflussmöglichkeiten.
Von der jetzigen Form der Erbschaftsteuer profitieren vor allem die reichsten Familien Deutschlands. Ihre Lobby setzt alles daran, diese maßgeschneiderten Ausnahmen zu verteidigen, z.B. mit der Stiftung Familienunternehmen. Förderer sind die Schwarz-Gruppe, Würth, Rossmann u.a. Die Stiftung vertritt also nicht nur mittelständische Interessen. Einflussmöglichkeiten des Lobbyismus sind Kontakte zu Parteien, zum Bundestag und zur Regierung sowie Parteispenden.

4. Gerechtigkeitslücke wächst stetig
Die Ungleichbehandlung von Privat- und Unternehmensvermögen führt zu einer wachsenden Gerechtigkeitslücke. Insbesondere die Bedürfnisprüfung führt dazu, dass mit steigendem übertragenem Unternehmenswert auch das Ausmaß der Begünstigung zunimmt, während das nicht begünstigte Privatvermögen progressiv besteuert werden. Das Erbschaftsteuerrecht befeuert in der Folge die Akkumulation der (Unternehmens-)Vermögen und damit die Zunahme der Vermögensungleichheit.

5. Gesellschaftliche Ungleichheit wächst
Unterschiede und Ausnahmen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Unternehmensübergänge haben keinen sachlichen Grund, sind jedoch Treiber sozialer Ungleichheit, die sich über Generationen hinweg fortsetzt. Das derzeit geltende Erbschaftsteuerrecht verfehlt die Aufgabe, die Zunahme der Vermögenskonzentration zu begrenzen und damit einen positiven Einfluss auf die Chancengleichheit in der Leistungsgesellschaft zu nehmen. Diese Ungleichheit spaltet die Gesellschaft.

6. Erbschaftsteueranpassungsgesetz 2016
Grundsätzlich wurden dabei alle vom BVerfG beanstandeten Regelungen etwas abgeändert: u.a. Verschonung: Bei Einhaltung von Mindestlohnsummen (die Beschäftigungsabbau zulassen) werden Übertragungen von Betriebsvermögen zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder zu 100 Prozent (Optionsverschonung) von der Steuer freigestellt.
Bedürfnisprüfung: Jetzt ab 90 Millionen Euro (warum ab dieser Höhe?)
Nicht betriebsnotwendiges sog. „Verwaltungsvermögen“ (Immobilien, Finanzanlagen) im Betriebsvermögen soll besteuert werden. Doch wird als neue Begünstigung ein nicht zu Versteuernder Freibetrag von 10 Prozent Nettoverwaltungsvermögen eingeführt. Gleichzeitig wird die bisherige Grenze für den Anteil des Verwaltungsvermögens zur Inanspruchnahme der 100 Prozent Optionsverschonung von 10 auf 20 Prozent angehoben (z.B. Susanne Klatten, BMW: 2024 4,5 Mrd. € fast steuerfrei an drei Kinder übertragen: Verschonung nach Bedürfnisprüfung, kein Verwaltungsvermögen; lt. Handelsblatt 6 .6.2024).
Mit der Gesetzesreform wurden gleichzeitig neue Regelungen eingeführt, welche das BVerfG nicht gefordert hatte: u.a. Investitionsklausel: Als neue Begünstigung im Falle der Übertragung von Todes wegen kann ein Teil des Verwaltungsvermögens in begünstigtes Betriebsvermögen uminterpretiert werden, wenn es innerhalb von 2 Jahren in den Betrieb „investiert“ wird.
Für Familienunternehmen … wird der Wert des begünstigten Vermögens über die Absenkung des Kapitalisierungsfaktors hinaus vorab um bis zu 30 Prozent niedriger angesetzt. Alle Wertabschläge wirken multiplikativ, bei „Familienunternehmen“ wird also von dem besteuerten Vermögen nur etwa der halbe Wert angesetzt.
Tarifbegünstigung: Wie vor der Neuregelung werden begünstigte Betriebsvermögen weiterhin unabhängig vom Verwandtschaftsgrad der Erben oder Beschenkten immer mit der günstigsten Steuerklasse I besteuert, also auch bei Milliardenvermögen maximal mit 30 Prozent.
Zu wesentlichen Gesetzesänderungen scheinen „politische“ Entscheidungen geführt zu haben.

7. Argumente zur Erbschaftsteuerreform
Einwände der CDU/CSU:

  • Kein Reformbedarf, da Steuerrecht verfassungskonform
  • Höhere Steuern auf Betriebsvermögen belasten Familienbetriebe, erschweren eine Unternehmensnachfolge, gefährden Arbeitsplätze.

Weitere Einwände:

  • Vermögen ist hart erarbeitet und durch Einkommen-und Körperschaftsteuer schon belastet
  • Eine stärkere Besteuerung ererbter Vermögen ist leistungsfeindlich.
  • Höhere Erbschaftsteuern gefährden Arbeitsplätze.
  • Milliardäre wandern wegen Erbschaftsteuerreform ins Ausland ab und verlagern die Arbeitsplätze.

Gegenargumente:

  • Nicht Erben, sondern deren Vorfahren und Arbeitnehmer/innen haben Vermögen erarbeitet.
  • Erben widerspricht dem Leistungsprinzip.
  • Steuerprivilegien sind für den Erhalt von Arbeitsplätzen nicht notwendig.
  • Unternehmensvermögen kann nicht einfach steuerfrei ins Ausland verlagert werden.

Argumente für die Erbschaftsteuerreform

  • Nötiger Reformbedarf, da die gegenwärtige Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist
  • Mehr Gleichheit und Gerechtigkeit: die Erbschaftsteuer kann aus Verwaltungsvermögen und Gewinn finanziert werden. Evtl. auch Stundung auf mehrere Jahre möglich.

Die Erbschaftsteuer ist Mittel sozialer Gerechtigkeit und der Finanzierung wichtiger staatlicher Aufgaben.

Quellen: Tim Klüssendorf/SPD, Finanzwende/Netzwerk Steuergerechtigkeit, Bundesverfassungsgericht